2. Am 5. April 2019 wurde der Verurteilte vom Regionalgericht erstmals schriftlich ermahnt, die mit Urteil vom 13. Dezember 2017 auferlegte Weisung, sich psychound suchttherapeutisch behandeln zu lassen, aufzunehmen, und auf die möglichen Folgen einer Missachtung hingewiesen (pag. 1798 [PEN 17 700]). Am 21. Januar 2020 wandten sich die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amtes für Justizvollzug (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) an das Regionalgericht und ersuchten dieses, den weiteren Verlauf der angeordneten Bewährungshilfe und der gerichtlichen Weisung zu überprüfen, da sich der Verurteilte diesen Anordnungen widersetze (pag.