5. Den Beschwerdeführern 1+2 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. MWST) zugesprochen. Die Entschädigung wird mit den von ihnen zu tragenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1’500.00 verrechnet, weshalb die Beschwerdeführer noch Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1’000.00 zu bezahlen haben. Die Verfahrenskosten werden der von den Beschwerdeführern geleisteten Sicherheit von CHF 2'000.00 entnommen, womit den Beschwerdeführern 1+2 die geleistete Sicherheit im Umfang von CHF 1'000.00 zurückerstattet wird.