Demzufolge haben die Beschuldigten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Bei den gegen die Beschuldigten erhobenen Vorwürfe handelte es sich nicht um Bagatellstraftaten. Der Beizug eines Anwalts im Beschwerdeverfahren ist daher gerechtfertigt (vgl. auch BGE 138 IV 197 E. 2.3.5), auch mit Blick auf die Waffengleichheit. Bei dieser Ausgangslage ist das Gesuch der Beschuldigten um Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ gegenstandslos geworden.