BSG 168.11). Mit Blick auf den Aktenumfang, die sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen ist das angemessene Honorar im unteren Bereich des Tarifrahmens anzusiedeln, zumal die Beschwerdeführer sich im Beschwerdeverfahren mit Ausnahme der Einstellungsverfügung und den Eingaben der Beschuldigten nicht mit neuen Dokumenten zu befassen hatten. Diese Ausgangslage rechtfertigt den geltend gemachten Arbeitsaufwand für Akten- und Rechtsstudium sowie das Verfassen der Beschwerde und einer kurzen Stellungnahme zum Gesuch der Beschuldigten um Einsetzung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin offensichtlich nicht.