Es ist zu berücksichtigen, dass eine Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt aufgrund der Überprüfung der falschen Anschuldigung ohnehin stattfand. Zudem folgt aus der Einstellung wegen falscher Anschuldigung, dass nicht von einem Handeln wider besseres Wissen ausgegangen werden kann, was auch eine Verleumdung ausschliesst. Diese Ausgangslage rechtfertigt es, die Kosten im Umfang eines Viertels, ausmachend CHF 500.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die Beschwerdeführer haben damit die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von ¾, ausmachend CHF 1'500.00, zu tragen.