Aufgrund der drohenden Verjährung erscheinen diese vier Monate als zu lang. Mit Blick darauf erscheint es naheliegend und folgerichtig, dass den Beschwerdeführern aus der Verletzung des Beschleunigungsgebotes, welche zur Verjährung der Ehrverletzungstatbestände geführt hat, kostenmässig keine Nachteile erwachsen dürfen, unabhängig von der materiellen Begründetheit der üblen Nachrede. Es ist zu berücksichtigen, dass eine Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt aufgrund der Überprüfung der falschen Anschuldigung ohnehin stattfand.