Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Sowohl durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 345 + 346 vom 28. Oktober 2022) als auch die Beschwerdekammer, welche nach Abschluss des Schriftenwechsels Ende August 2023, erst zum heutigen Zeitpunkt einen Beschluss fällte. Aufgrund der drohenden Verjährung erscheinen diese vier Monate als zu lang.