9. 9.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Unterliegens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, sind somit grundsätzlich den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2 StPO). Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt.