Die Beschwerde ist insofern ebenfalls abzuweisen. Mit Blick auf diese Ausführungen sowie den Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen zum Beschwerdeantrag 1 (Abs. 2), wonach, die Beschwerdekammer im eigenen Ermessen gemäss den gesetzlichen Vorgaben zu entscheiden habe, ob die bisherige Verfahrensleitung noch über die genügende Unvoreingenommenheit verfüge, um das vorliegende Strafverfahren unvoreingenommen weiter zu führen.