Bei der Verjährung handelt es sich um ein dauerndes Prozesshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO (BGE 146 IV 68 E. 2), weshalb das Strafverfahren gegen die Beschuldigten auch wegen übler Nachrede eingestellt bleibt. Die Einstellung ist damit auch betreffend übler Nachrede, evtl. Verleumdung rechtens. Die Beschwerde ist insofern ebenfalls abzuweisen.