Die Strafbarkeit wird daher nicht dadurch eliminiert, dass die Beschuldigten arbeitsteilig vorgegangen sind, wie von den Beschwerdeführern vorgebracht. Es trifft zu, dass die Beschuldigten Rechtsanwältin G.________ betreffend Haftpflicht- und Arbeitsrecht beauftragten, das schliesst aber das Einreichen einer strafrechtlichen Anzeige nicht aus, zumal zwischen dem den Beschwerdeführern vorgeworfenen Verhalten und den behaupteten zivilrechtlichen Forderungen aus Haftpflicht- und Arbeitsrecht ein Zusammenhang geltend gemacht wird und ein solcher auch nicht offensichtlich fehlt, wie bereits ausgeführt.