7. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer hat die Staatsanwaltschaft im angefochtenen Entscheid zudem weder implizit befunden, die grundsätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen seien erfüllt noch ergibt sich aus ihrer Begründung die explizite oder implizite Schlussfolgerung, der Tatbestand der falschen Anschuldigung wäre höchstwahrscheinlich erfüllt gewesen, wenn die Anschuldigungen in Form einer Strafanzeige direkt von den Beschuldigten eingereicht worden wären. Die Strafbarkeit wird daher nicht dadurch eliminiert, dass die Beschuldigten arbeitsteilig vorgegangen sind, wie von den Beschwerdeführern vorgebracht.