1, Register Nr. 1 Akten SA2 19 11033 22, S. 2 und 4 der Strafanzeige der Beschuldigten), weshalb die Beschuldigten keine andauernde Freiheitsberaubung angezeigt haben, sondern sich die Vorwürfe in diesem Zusammenhang auf die ersten beiden Monate nach dem Brand beziehen. Letztlich steht damit doch, wie von der Staatsanwaltschaft ausgeführt, Aussage gegen Aussage und die tatsächlichen Begebenheiten lassen sich anhand der eingereichten Unterlagen nicht feststellen. 6.5 Aus dem mit der Stellungnahme der Beschuldigten vom 24. Juli 2023 im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben von Dr. med. H.___