(vgl. auch nachfolgende E. 6.5 dieses Beschlusses). Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführer wird zudem einzig die behauptete Nötigung im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Lohnabrechnung für einen längeren Tatzeitraum geltend gemacht (vgl. pag. 1, Register Nr. 1 Akten SA2 19 11033 22, S. 2 und 4 der Strafanzeige der Beschuldigten), weshalb die Beschuldigten keine andauernde Freiheitsberaubung angezeigt haben, sondern sich die Vorwürfe in diesem Zusammenhang auf die ersten beiden Monate nach dem Brand beziehen.