Das subjektive Empfinden der Beschuldigten, wonach sie ausgenutzt worden seien, wird damit nicht offensichtlich in Frage gestellt, zumal sie zumindest in den ersten zwei Monaten nach dem Brand faktisch tatsächlich nirgendwo anders hätten hingehen können. Es mag sein, dass der Begriff der «Versklavung» mit Blick auf die Lohnfortzahlungen als übertrieben erscheint, letztlich ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Beschuldigten sich mit Blick auf die Umstände im geltend gemachten Tatzeitraum vom 28. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 ausgeliefert und ausgenutzt fühlten und sie auch deswegen die Lohnabrechnungen in Frage stellten