6.4 Weiter schliessen die von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen auch nicht aus, dass die Beschuldigten trotz Arbeitsunfähigkeit, Arbeiten verrichten mussten und die Beschwerdeführer sie in ihren Anliegen nicht ernstnahmen. Das subjektive Empfinden der Beschuldigten, wonach sie ausgenutzt worden seien, wird damit nicht offensichtlich in Frage gestellt, zumal sie zumindest in den ersten zwei Monaten nach dem Brand faktisch tatsächlich nirgendwo anders hätten hingehen können.