Unabhängig von der Rechtmässigkeit der Forderung oder der Zulässigkeit der angedrohten Rückforderung ist der Inhalt dieses Schreiben ein Hinweis auf Druck. Die Beschwerdeführer gaben in ihrer Strafanzeige selber an, sie hätten freiwillig für die in der Feuerbrunst verlorenen persönlichen Gegenstände der Beschuldigten eine Pauschalzahlung von je CHF 2'500.00 geleistet (pag. 5 Akten BJS 20 14 609/14 610). Nun geben sie an, dieses Geld zurückzufordern, wenn es nicht zu einer Unterzeichnung bzw. Einigung betreffend Lohnabrechnung kommt. Die Annahme der Beschuldigten – welche sich diesbezüglich auch anwalt-