Dabei führte er weiter aus, dass er, sollten die Beschuldigten an ihren Forderungen festhalten, bereit sei mit ihnen auf der Geschäftsstelle des Luzerner Bäuerinnen- und Bauernverbandes eine detaillierte Abrechnung für die zwischen 28. Oktober 2018 und 31. Juli 2019 entstandenen Lohnguthaben zu erstellen und abzurechnen. In diesem Fall behalte er sich vor, die effektive Lohnfortzahlungspflicht geltend zu machen und auch die A-Kontozahlung für zerstörte Effekten zurückzufordern. Unabhängig von der Rechtmässigkeit der Forderung oder der Zulässigkeit der angedrohten Rückforderung ist der Inhalt dieses Schreiben ein Hinweis auf Druck.