14, Register Nr. 1, Akten SA2 19 11033 22) hervor. In diesem Schreiben forderte der Beschwerdeführer 1 die Beschuldigten auf, ihm in den nächsten Tagen, die Lohnabrechnung unterzeichnet in den Briefkasten zu legen, damit er das Lohnguthaben auszahlen könne. Dabei führte er weiter aus, dass er, sollten die Beschuldigten an ihren Forderungen festhalten, bereit sei mit ihnen auf der Geschäftsstelle des Luzerner Bäuerinnen- und Bauernverbandes eine detaillierte Abrechnung für die zwischen 28. Oktober 2018 und 31. Juli 2019 entstandenen Lohnguthaben zu erstellen und abzurechnen.