Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Freiheitsberaubung wird in sachverhaltsmässiger Sicht festgehalten, es werde nicht aufgezeigt und sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer selbst die Bewegungsfreiheit der Beschuldigten aufgehoben hätten, was darauf hindeutet, dass die Vorbringen der Beschuldigten für die Annahme dieses Tatbestandes nicht ausreichten. Es finden sich aber keinerlei Hinweise dafür, dass die Ausführungen der Beschuldigten in diesem Zusammenhang nicht als glaubhaft eingestuft wurden. 6.3 Gestützt auf die Begründung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft