Die Einstellung erfolgte sodann grösstenteils aufgrund von rechtlichen Überlegungen, konkret, weil die Staatsanwaltschaft Luzern die Tatbestände der Nötigung und der Freiheitsberaubung als nicht erfüllt beurteilte. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Freiheitsberaubung wird in sachverhaltsmässiger Sicht festgehalten, es werde nicht aufgezeigt und sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer selbst die Bewegungsfreiheit der Beschuldigten aufgehoben hätten, was darauf hindeutet, dass die Vorbringen der Beschuldigten für die Annahme dieses Tatbestandes nicht ausreichten.