7 fensichtlich nicht als von vorneherein unbegründet einstufte, da jedenfalls eine Untersuchung eröffnet und nicht sogleich eine Nichtanhandnahme verfügt wurde. Die Einstellung erfolgte sodann grösstenteils aufgrund von rechtlichen Überlegungen, konkret, weil die Staatsanwaltschaft Luzern die Tatbestände der Nötigung und der Freiheitsberaubung als nicht erfüllt beurteilte.