Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insoweit aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 176 f. mit Hinweisen). 6.2 Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass die Staatsanwaltschaft Emmen die von den Beschuldigten eingereichte Strafanzeige gegen die Beschwerdeführer of-