(BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 176 mit Hinweisen). Es steht aufgrund der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Emmen fest, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Nichtschuldige handelt. Ihre Nichtschuld war zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung durch die Beschuldigten allerdings noch nicht verbindlich festgestellt. Aus dem Umstand, dass das aufgrund einer Strafanzeige eröffnete Strafverfahren eingestellt wurde, lässt sich zudem nicht per se ableiten, die Strafanzeige der Beschuldigten sei wider besseres Wissen erhoben worden.