6 genötigt gefühlt, gegenüber der Polizei und der Versicherung zu sagen, was ihnen durch die Beschwerdeführer aufgetragen worden sei. Weiter seien sie genötigt worden, Lohnabrechnungen zu unterzeichnen und damit deren Richtigkeit zu akzeptieren, ansonsten würde man seitens der Beschwerdeführer die als Entschädigung für den Verlust ihrer Habseligkeiten ausbezahlten CHF 5'000.00 wieder zurückverlangen. Dieses Verhalten erfülle den Tatbestand der Freiheitsberaubung und Nötigung.