Dies ergibt sich auch Art. 390 Abs. 2 StPO. Ob das Verfahren eingestellt bleibt oder weitergeführt wird, hat zudem Auswirkungen auf die Beschuldigten, weshalb sie sich äussern dürfen. Ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO ist nicht erforderlich. Ob die Beschuldigten Anspruch auf Beiordnung einer amtlichen Anwältin haben oder nicht, ändert an ihrem Recht zur Stellungnahme ebenfalls nichts, sondern hat einzig Einfluss auf die Frage, ob sie selbst für die Kosten der Verteidigung