3. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine solche ist nicht ersichtlich und liegt auch nicht im Umstand begründet, dass, wie von den Beschwerdeführern vorgebracht, keine Einvernahme mit ihnen stattgefunden habe. Eine solche ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Zudem konnten die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Strafanzeige sowie der Frist nach Art. 318 StPO ihren Standpunkt hinreichend einbringen. Jedoch entspricht es dem Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Beschuldigten eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren einreichen dürfen. Dies ergibt sich auch Art. 390 Abs. 2 StPO.