2019, N. 5 zu Art. 305 StGB), weshalb auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung betreffend den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege nicht einzutreten ist. 2.4 Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführer beantragen, das Strafverfahren sei gegen Rechtsanwältin G.________, welche die Beschuldigten bei der Einreichung ihrer Strafanzeige vom 9. Dezember 2019 vertreten hat, auszudehnen. Die Generalstaatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2023 zu Recht daraufhin, dass ein angeblich fehlbares Verhalten von Rechtsanwältin G.________ nicht Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren bildet.