Der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege schützt hingegen einzig das unbeeinträchtigte und unverfälschte Funktionieren der Strafjustiz im Interesse eines objektiv korrekten staatlichen Handelns. Im Unterschied zur falschen Anschuldigung fehlt hier die «persönliche Spitze» (BGE 86 IV 184, 185). Da nur das staatliche Justizwesen betroffen ist, gibt es keine geschädigte Partei; die Konstituierung einer von fehlgeleiteten staatlichen Handlungen betroffenen Person als Zivilpartei im Strafverfahren betreffend Irreführung der Rechtspflege scheidet daher aus (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2019, N. 5 zu Art.