115 StPO sowie BGE 136 IV 170 E. 2.1). Da die Beschwerdeführer von den Beschuldigten angezeigt wurden, sind sie in diesem Zusammenhang zur Beschwerde gegen die Einstellung legitimiert und auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist insofern einzutreten. Gleiches gilt betreffend der Einstellung wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung. 2.3 Der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege schützt hingegen einzig das unbeeinträchtigte und unverfälschte Funktionieren der Strafjustiz im Interesse eines objektiv korrekten staatlichen Handelns.