als amtliche Verteidigerin vernehmen und beantragten, das Gesuch sei abzuweisen, die Beschuldigten seien nicht zur Stellungnahme zuzulassen bzw. eine allfällig bereits erfolgte Stellungnahme sei aus dem Recht zu weisen und die Beschuldigten seien zu verpflichten, ihnen je eine angemessene Parteientschädigung von mindestens CHF 450.00 für den vorliegenden Zwischenentscheid zu bezahlen. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer nahm und gab mit Verfügung vom 22. August 2023 von den vorerwähnten Eingaben Kenntnis und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.