Die Beschwerdeführer liessen sich innert verlängerter Frist am 18. August 2023 zur Frage der Einsetzung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin vernehmen und beantragten, das Gesuch sei abzuweisen, die Beschuldigten seien nicht zur Stellungnahme zuzulassen bzw. eine allfällig bereits erfolgte Stellungnahme sei aus dem Recht zu weisen und die Beschuldigten seien zu verpflichten, ihnen je eine angemessene Parteientschädigung von mindestens CHF 450.00 für den vorliegenden Zwischenentscheid zu bezahlen.