3 auf einen separaten Beizug verzichtet wurde. Am 26. Mai 2023 reichte Rechtsanwalt E.________ seine Honorarnote ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 zeigte Rechtsanwältin B.________ an, dass sie die beiden Beschuldigten verteidige.