Ihr Antrag, es seien die vollständigen Akten SA2 19 11033 22 bei der Staatsanwaltschaft Emmen zu edieren, wurde gutgeheissen bzw. der Antrag, die Akten SA2 18 8502 23 bei der Staatsanwaltschaft Emmen zu edieren, abgewiesen. Weiter wurde festgestellt, dass die Akten des Beschwerdeverfahrens BK 22 345 + 346 bereits in den amtlichen Akten BJS 20 14609/14610, welche von der Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdekammer eingereicht wurden, enthalten seien, weshalb