Im Ermessen der Beschwerdeinstanz sei gemäss den gesetzlichen Vorgaben zu entscheiden, ob die bisherige Verfahrensleitung noch über die genügende Unvoreingenommenheit verfügt, um das vorliegende Strafverfahren unvoreingenommen weiter zu führen. 2. Eventualiter, falls dem Antrag gemäss Ziff. 1 nicht stattgegeben werden sollte, so sei die angefochtene vorinstanzliche Einstellungsverfügung der STA Bern (Verfügung vom 3. April 2023; Verfahren BJS 20 14609) aufzuheben und die Beschuldigten wegen den beanzeigten Tatbeständen zu verurteilen.