Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 167+168 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrich- ter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte 1 C.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 StGB F.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung, evtl. falscher Anschuldigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 3. April 2023 (BJS 20 14609/14610) 2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 3. April 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschul- digte 1 und den Beschuldigten 2 (nachfolgend: auch Beschuldigte) wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung sowie falscher Anschuldigung und evtl. Irreführung der Rechtspflege ein. Dagegen reichten die Straf- und Zivilkläger 1 und die Straf- und Zivilklägerin 2 (nachfolgend: auch Beschwerdeführer), vertreten durch Rechts- anwalt E.________, am 21. April 2023 Beschwerde ein mit den folgenden Anträ- gen: «1. Es sei die angefochtene vorinstanzliche Einstellungsverfügung der STA Bern (Verfügung vom 3. April 2023; Verfahren BJS 20 14609) vollumfänglich aufzuheben und der Vorinstanz gemäss den Erwägungen zur Ergänzung und allenfalls Ausdehnung der Untersuchung sowie zur anschliessenden Anklageerhebung zurückzuweisen. Im Ermessen der Beschwerdeinstanz sei gemäss den gesetzlichen Vorgaben zu ent- scheiden, ob die bisherige Verfahrensleitung noch über die genügende Unvoreinge- nommenheit verfügt, um das vorliegende Strafverfahren unvoreingenommen weiter zu führen. 2. Eventualiter, falls dem Antrag gemäss Ziff. 1 nicht stattgegeben werden sollte, so sei die an- gefochtene vorinstanzliche Einstellungsverfügung der STA Bern (Verfügung vom 3. April 2023; Verfahren BJS 20 14609) aufzuheben und die Beschuldigten wegen den beanzeigten Tatbeständen zu verurteilen. 3. Den Beschwerdeführern sei zu Lasten der Vorinstanz bzw. Staatskasse, eventualiter zu Las- ten der Beschuldigten eine praxisgemässe und angemessene Parteientschädigung auszu- richten. 4. Ansonsten alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten bzw. der Vorinstanz / der Staatskasse. Prozessantrag: Es seien die vollständigen Vor- und Untersuchungsakten, inkl. der Akten des Rechts- verzögerungs-Beschwerdeverfahrens als auch die vollständigen Strafakten des Straf- verfahrens der STA Luzern (Verfahren SA2» 19 11033 22) gegen die Beschwerdeführer in- klusive der Akten bezüglich des Brandfalls der STA Luzern (Verfahren SA2 18 8502 23) bei- zuziehen.» Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 forderte der Verfahrensleiter der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwer- dekammer) die Beschwerdeführer auf, innert zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 2'000.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführer nach. Ihr Antrag, es seien die vollständigen Akten SA2 19 11033 22 bei der Staatsan- waltschaft Emmen zu edieren, wurde gutgeheissen bzw. der Antrag, die Akten SA2 18 8502 23 bei der Staatsanwaltschaft Emmen zu edieren, abgewiesen. Weiter wurde festgestellt, dass die Akten des Beschwerdeverfahrens BK 22 345 + 346 be- reits in den amtlichen Akten BJS 20 14609/14610, welche von der Staatsanwalt- schaft bei der Beschwerdekammer eingereicht wurden, enthalten seien, weshalb 3 auf einen separaten Beizug verzichtet wurde. Am 26. Mai 2023 reichte Rechtsan- walt E.________ seine Honorarnote ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2023 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 zeigte Rechtsanwältin B.________ an, dass sie die beiden Beschuldigten verteidige. Sie beantragte eine Fristverlängerung für die Einreichung einer Stellungnahme und stellte ein Gesuch um Einsetzung als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 26. Juni 2023 mit, dass sie keine Einwände gegen die Einsetzung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Ver- teidigerin der Beschuldigten habe. In der, innert mehrmals verlängerter Frist, einge- reichten Stellungnahme vom 24. Juli 2023 beantragten die Beschuldigten, vertei- digt durch Rechtsanwältin B.________, es sei auf die Beschwerde betreffend den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege nicht einzutreten, im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwer- deführer liessen sich innert verlängerter Frist am 18. August 2023 zur Frage der Einsetzung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin vernehmen und beantragten, das Gesuch sei abzuweisen, die Beschuldigten seien nicht zur Stellungnahme zuzulassen bzw. eine allfällig bereits erfolgte Stellungnahme sei aus dem Recht zu weisen und die Beschuldigten seien zu verpflichten, ihnen je ei- ne angemessene Parteientschädigung von mindestens CHF 450.00 für den vorlie- genden Zwischenentscheid zu bezahlen. Der Verfahrensleiter der Beschwerde- kammer nahm und gab mit Verfügung vom 22. August 2023 von den vorerwähnten Eingaben Kenntnis und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriften- wechsels. 2. 2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt wiederum gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Unmittelbar verletzt ist, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragli- che Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt oder zumindest mitgeschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär In- dividualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren mitgeschütz- ten Rechtsgütern beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelba- re Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öf- 4 fentliche Rechtsgüter verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar be- einträchtigt, ist die betroffene Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (zum Ganzen: BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 138 IV 258 E. 2.3; je mit Hinwei- sen). 2.2 Der Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) schützt neben der Zuverlässigkeit der Rechtspflege auch den Bürger vor ungerechtfertigter Strafverfolgung. Der Nicht- schuldige gilt somit beim Tatbestand der falschen Anschuldigung als geschädigte Person (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 80 zu Art. 115 StPO sowie BGE 136 IV 170 E. 2.1). Da die Beschwerdeführer von den Beschuldigten angezeigt wurden, sind sie in die- sem Zusammenhang zur Beschwerde gegen die Einstellung legitimiert und auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist insofern einzutreten. Gleiches gilt betreffend der Einstellung wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung. 2.3 Der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege schützt hingegen einzig das un- beeinträchtigte und unverfälschte Funktionieren der Strafjustiz im Interesse eines objektiv korrekten staatlichen Handelns. Im Unterschied zur falschen Anschuldi- gung fehlt hier die «persönliche Spitze» (BGE 86 IV 184, 185). Da nur das staatli- che Justizwesen betroffen ist, gibt es keine geschädigte Partei; die Konstituierung einer von fehlgeleiteten staatlichen Handlungen betroffenen Person als Zivilpartei im Strafverfahren betreffend Irreführung der Rechtspflege scheidet daher aus (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 305 StGB), weshalb auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung betreffend den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege nicht einzutreten ist. 2.4 Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführer beantragen, das Strafverfahren sei ge- gen Rechtsanwältin G.________, welche die Beschuldigten bei der Einreichung ih- rer Strafanzeige vom 9. Dezember 2019 vertreten hat, auszudehnen. Die General- staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2023 zu Recht dar- aufhin, dass ein angeblich fehlbares Verhalten von Rechtsanwältin G.________ nicht Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren bildet. 3. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine solche ist nicht ersichtlich und liegt auch nicht im Umstand begründet, dass, wie von den Beschwerdeführern vorgebracht, keine Einvernahme mit ihnen stattgefunden habe. Eine solche ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Zudem konn- ten die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Strafanzeige sowie der Frist nach Art. 318 StPO ihren Standpunkt hinreichend einbringen. Jedoch entspricht es dem Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Beschuldigten eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren einreichen dürfen. Dies ergibt sich auch Art. 390 Abs. 2 StPO. Ob das Verfahren eingestellt bleibt oder weitergeführt wird, hat zudem Auswirkungen auf die Beschuldigten, weshalb sie sich äussern dürfen. Ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO ist nicht er- forderlich. Ob die Beschuldigten Anspruch auf Beiordnung einer amtlichen Anwältin haben oder nicht, ändert an ihrem Recht zur Stellungnahme ebenfalls nichts, son- dern hat einzig Einfluss auf die Frage, ob sie selbst für die Kosten der Verteidigung 5 aufkommen müssen. Der Antrag der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2023, die Beschuldigten seien nicht zur Stellungnahme zuzulassen bzw. eine allfällig bereits erfolgte Stellungnahme sei aus dem Recht zu weisen, wird daher abgewiesen. 4. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit ei- nem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesge- richts 1B_650/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2.1). Ist ein Freispruch genauso wahr- scheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwe- ren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsan- waltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 49 vom 25. April 2017 E. 7.1 mit Hinweis). Der Staatsanwalt- schaft steht in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zu (BGE 138 IV 186 E. 4.1). 5. 5.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt folgende Vorgeschichte zugrunde: Die beiden Beschuldigten, die aus Polen stammen, waren bis Mitte 2019 als Arbeitskräfte auf dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer angestellt. Nach einem Brand am 28. Oktober 2018 zogen sich die Beschuldigten schwere Verbrennungen und Verletzungen zu und mussten hospitalisiert werden. Zudem verloren sie all ihre Habseligkeiten (u.a. Ausweispapiere, Telefone). In der Strafanzeige vom 9. De- zember 2019 werfen die Beschuldigten den Beschwerdeführern zusammengefasst vor, diese hätten sie in Kenntnis ihrer Notlage und zu ihren eigenen Gunsten und Profit ausgenutzt. Die Beschwerdeführer hätten ihnen zwar angeboten, vorüberge- hend im Hauptgebäude des Bauernbetriebs unterzukommen, was sie dankend an- genommen hätten. Allerdings hätten sie sich in der Folge den Aufenthalt verdienen müssen. Anstatt, wie von den Ärzten angeordnet, sich zu erholen, seien sie vom ersten Tag an zur Arbeit angehalten worden. Ihnen sei gesagt worden, sie könnten sonst gehen, wenn es ihnen nicht passe. Das sei aber nicht möglich gewesen auf- grund ihres Zustandes und ohne Ausweispapiere. Noch während ihres Spitalaufenthalts nach dem Brand sei zudem ein Vertreter der Versicherung zu ihnen gekommen und habe sie informiert, dass es zwingend eine Einigung mit den Beschwerdeführern bzw. der Versicherung brauche, ansonsten man vor Gericht müsse. Diesfalls gäbe es bis auf Weiteres keinen Lohn und somit käme eine Spitalbehandlung in der Schweiz nicht in Frage. So hätten sie sich 6 genötigt gefühlt, gegenüber der Polizei und der Versicherung zu sagen, was ihnen durch die Beschwerdeführer aufgetragen worden sei. Weiter seien sie genötigt worden, Lohnabrechnungen zu unterzeichnen und damit deren Richtigkeit zu ak- zeptieren, ansonsten würde man seitens der Beschwerdeführer die als Entschädi- gung für den Verlust ihrer Habseligkeiten ausbezahlten CHF 5'000.00 wieder zurückverlangen. Dieses Verhalten erfülle den Tatbestand der Freiheitsberaubung und Nötigung. Die Beschwerdeführer reichten am 26. März 2020 ebenfalls Strafanzeige gegen die Beschuldigten ein. Darin werfen sie ihnen vor, sie (die Beschwerdeführer) in ihrer Strafanzeige vom 9. Dezember 2019 wider besseres Wissen bzw. tatsachenwidrig der Nötigung und Freiheitsberaubung bezichtigt zu haben. Die Staatsanwaltschaft Emmen stellte das Verfahren gegen die Beschwerdeführer wegen Nötigung und Freiheitsberaubung mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 ein. 6. 6.1 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besse- res Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Nicht schuldig ist die Per- son, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch dieje- nige, deren Nichtschuld - vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens - durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 176 mit Hinweisen). Es steht aufgrund der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Emmen fest, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Nichtschuldige handelt. Ihre Nicht- schuld war zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung durch die Beschuldigten allerdings noch nicht verbindlich festgestellt. Aus dem Umstand, dass das aufgrund einer Strafanzeige eröffnete Strafverfahren eingestellt wurde, lässt sich zudem nicht per se ableiten, die Strafanzeige der Beschuldigten sei wider besseres Wissen erhoben worden. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen (BGE 136 IV 170 E. 2.2). An die Erfüllung des Tatbestands sind hohe Anforderungen zu stellen. Das Erfor- dernis der Beschuldigung wider besseres Wissen will es im kriminalpolitischen In- teresse der Aufdeckung von Straftaten jedermann ermöglichen, eine von ihm eines Delikts verdächtige Person auch dann bedenkenlos anzuzeigen, wenn er nicht mit Bestimmtheit von ihrer Täterschaft weiss (Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2018 vom 26.03.2019 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insoweit aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 176 f. mit Hinweisen). 6.2 Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass die Staatsanwaltschaft Emmen die von den Beschuldigten eingereichte Strafanzeige gegen die Beschwerdeführer of- 7 fensichtlich nicht als von vorneherein unbegründet einstufte, da jedenfalls eine Un- tersuchung eröffnet und nicht sogleich eine Nichtanhandnahme verfügt wurde. Die Einstellung erfolgte sodann grösstenteils aufgrund von rechtlichen Überlegungen, konkret, weil die Staatsanwaltschaft Luzern die Tatbestände der Nötigung und der Freiheitsberaubung als nicht erfüllt beurteilte. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Freiheitsberaubung wird in sachverhaltsmässiger Sicht festgehalten, es werde nicht aufgezeigt und sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer selbst die Bewegungsfreiheit der Beschuldigten aufgehoben hätten, was darauf hindeutet, dass die Vorbringen der Beschuldigten für die Annahme dieses Tatbe- standes nicht ausreichten. Es finden sich aber keinerlei Hinweise dafür, dass die Ausführungen der Beschuldigten in diesem Zusammenhang nicht als glaubhaft eingestuft wurden. 6.3 Gestützt auf die Begründung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Emmen bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass die Strafanzeige durch die Beschuldigten wider besseres Wissens erfolgt ist. Solches ergibt sich auch nicht mit Blick auf die den Vorwürfen zugrundeliegende Ausgangslage oder die von den Beschwerdeführern eingereichten Beweismittel. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass sich aus den eingereichten Beweismitteln der Beschwerdeführer keine kon- kreten, objektiven Hinweise für die vorgeworfenen Tatbestände ergeben. Die Be- weismittel sind aber auch nicht geeignet, die erhobenen Vorwürfe als offensichtlich unwahr erscheinen zu lassen, wie die Beschwerdeführer behaupten (vgl. Z. 51 der Beschwerde). Es kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. So stand die von den Beschuldigten eingereichte Strafanzeige gegen die Beschwerdeführer, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer, in engem Zu- sammenhang mit einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung um Arbeitsentschädi- gungen, wobei offensichtlich gegenteilige Ansichten über den Sachverhalt und die bestehenden Ansprüche bestanden. Das geht auch aus dem Schreiben der Be- schuldigten vom 20. August 2019 (pag. 19, Akten BJS 20 14609/14610) sowie dem Antwortschreiben des Beschwerdeführers 1 vom 29. August 2020 (pag. 14, Regis- ter Nr. 1, Akten SA2 19 11033 22) hervor. In diesem Schreiben forderte der Be- schwerdeführer 1 die Beschuldigten auf, ihm in den nächsten Tagen, die Lohnab- rechnung unterzeichnet in den Briefkasten zu legen, damit er das Lohnguthaben auszahlen könne. Dabei führte er weiter aus, dass er, sollten die Beschuldigten an ihren Forderungen festhalten, bereit sei mit ihnen auf der Geschäftsstelle des Lu- zerner Bäuerinnen- und Bauernverbandes eine detaillierte Abrechnung für die zwi- schen 28. Oktober 2018 und 31. Juli 2019 entstandenen Lohnguthaben zu erstellen und abzurechnen. In diesem Fall behalte er sich vor, die effektive Lohnfortzah- lungspflicht geltend zu machen und auch die A-Kontozahlung für zerstörte Effekten zurückzufordern. Unabhängig von der Rechtmässigkeit der Forderung oder der Zulässigkeit der angedrohten Rückforderung ist der Inhalt dieses Schreiben ein Hinweis auf Druck. Die Beschwerdeführer gaben in ihrer Strafanzeige selber an, sie hätten freiwillig für die in der Feuerbrunst verlorenen persönlichen Gegenstände der Beschuldigten eine Pauschalzahlung von je CHF 2'500.00 geleistet (pag. 5 Ak- ten BJS 20 14 609/14 610). Nun geben sie an, dieses Geld zurückzufordern, wenn es nicht zu einer Unterzeichnung bzw. Einigung betreffend Lohnabrechnung kommt. Die Annahme der Beschuldigten – welche sich diesbezüglich auch anwalt- 8 lich beraten und die Strafanzeige durch eine Anwältin verfassen liessen – es liege eine Nötigung durch die Beschwerdeführer vor, erscheint daher nicht völlig abwe- gig. 6.4 Weiter schliessen die von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen auch nicht aus, dass die Beschuldigten trotz Arbeitsunfähigkeit, Arbeiten verrichten mussten und die Beschwerdeführer sie in ihren Anliegen nicht ernstnahmen. Das subjektive Empfinden der Beschuldigten, wonach sie ausgenutzt worden seien, wird damit nicht offensichtlich in Frage gestellt, zumal sie zumindest in den ersten zwei Monaten nach dem Brand faktisch tatsächlich nirgendwo anders hätten hin- gehen können. Es mag sein, dass der Begriff der «Versklavung» mit Blick auf die Lohnfortzahlungen als übertrieben erscheint, letztlich ist aber nicht ausgeschlos- sen, dass die Beschuldigten sich mit Blick auf die Umstände im geltend gemachten Tatzeitraum vom 28. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 ausgeliefert und aus- genutzt fühlten und sie auch deswegen die Lohnabrechnungen in Frage stellten (vgl. auch nachfolgende E. 6.5 dieses Beschlusses). Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführer wird zudem einzig die behauptete Nötigung im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Lohnabrechnung für einen längeren Tatzeitraum gel- tend gemacht (vgl. pag. 1, Register Nr. 1 Akten SA2 19 11033 22, S. 2 und 4 der Strafanzeige der Beschuldigten), weshalb die Beschuldigten keine andauernde Freiheitsberaubung angezeigt haben, sondern sich die Vorwürfe in diesem Zu- sammenhang auf die ersten beiden Monate nach dem Brand beziehen. Letztlich steht damit doch, wie von der Staatsanwaltschaft ausgeführt, Aussage gegen Aus- sage und die tatsächlichen Begebenheiten lassen sich anhand der eingereichten Unterlagen nicht feststellen. 6.5 Aus dem mit der Stellungnahme der Beschuldigten vom 24. Juli 2023 im Be- schwerdeverfahren eingereichten Schreiben von Dr. med. H.________ an die Un- fallversicherung der Beschwerdeführer vom 25. Mai 2019 (Beilage 2) geht zudem, jedenfalls betreffend den Beschuldigten 2, hervor, dass er auch 2019 immer noch an somatischen und psychischen Beschwerden aufgrund des Brandunfalls gelitten habe. Weiter wird darauf hingewiesen, dass vom Zeitpunkt der Entlassung aus den Spitälern bis zur Übernahme der Behandlung durch med. pract. I.________ und Dr. med. H.________ eine nicht adäquate Behandlung durch die Hausärztin, welche auch die Hausärztin der Beschwerdeführer sei, vorgelegen habe und die Hausärz- tin sich mit Blick auf das je aktuelle Befinden des Patienten über weite Strecken auf die Übersetzungen der bei den Konsultationen anwesenden Beschwerdeführerin 2 gestützt habe. Nachdem der Beschuldigte 2 – gemeinsam mit seiner ebenfalls vom Brandunfall betroffenen Partnerin (Anmerkung der Kammer: Beschuldigte 1) – im Verlaufe der Konsultationen bemerkt habe, dass die Beschwerdeführerin 2 eigene Interessen verfolgt habe, sei es zum Eklat gekommen. In der Folge sei es zum Wegzug vom Bauernhof gekommen, als auch zu einem Wechsel der hausärztli- chen Betreuung. Weiter geht aus dem Schreiben von Dr. med. H.________ hervor, es habe sich bei den Untersuchungen und Abklärungen im Rahmen der Behand- lungsaufnahme durch sie und med. pract. I.________ ein dezidiert anderes Bild er- geben, als das zum Abschluss der Behandlung bei der Hausärztin suggerierte. 9 Es gibt keine Hinweise, weshalb es sich hierbei um ein Gefälligkeitsschreiben der behandelnden Ärztin handeln sollte. Jedenfalls ist der darin umschriebene Sach- verhalt, welcher sich nicht einzig auf Aussagen der Beschuldigten stützt, sondern auch auf die Wahrnehmung von Dr. med. H.________, ein Hinweis dafür, dass der Beschuldigte 2 nach wie vor unter den Folgen des Unfalls litt und sich beide Be- schuldigten in ihren Beschwerden nicht ernstgenommen fühlten. Jedenfalls zeich- net sich aus den Akten nicht offensichtlich das Bild von Beschuldigten, welche ein- zig aufgrund pekuniärer Interessen ein Unfallgeschehen auszuschlachten versu- chen. Auch das Schreiben der Beschuldigten an die Kantonspolizei Luzern vom 12. Juni 2019 (pag. 67 Akten BJS 20 14609/14610) zeigt, dass sie im Zusammen- hang mit ihren Rechten aus dem Brandfall verunsichert waren. Mit Blick auf diese Ausgangslage bestehen keine hinreichenden Hinweise, dass die Beschuldigten sicher darum wussten, dass die Anschuldigungen unwahr sind. Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass auch mit Blick auf die Aussagen von Rechtsanwältin G.________ sowie der Beschuldigten selbst davon auszugehen ist, dass die Beschuldigten schilderten, was sie (subjektiv) erlebt haben. Der Umstand, dass allenfalls teilweise mit den Begrifflichkeiten und Vorwürfen übertrieben wurde, ändert nichts daran. 7. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer hat die Staatsanwaltschaft im angefochtenen Entscheid zudem weder implizit befunden, die grundsätzlichen Tat- bestandsvoraussetzungen seien erfüllt noch ergibt sich aus ihrer Begründung die explizite oder implizite Schlussfolgerung, der Tatbestand der falschen Anschuldi- gung wäre höchstwahrscheinlich erfüllt gewesen, wenn die Anschuldigungen in Form einer Strafanzeige direkt von den Beschuldigten eingereicht worden wären. Die Strafbarkeit wird daher nicht dadurch eliminiert, dass die Beschuldigten arbeits- teilig vorgegangen sind, wie von den Beschwerdeführern vorgebracht. Es trifft zu, dass die Beschuldigten Rechtsanwältin G.________ betreffend Haftpflicht- und Ar- beitsrecht beauftragten, das schliesst aber das Einreichen einer strafrechtlichen Anzeige nicht aus, zumal zwischen dem den Beschwerdeführern vorgeworfenen Verhalten und den behaupteten zivilrechtlichen Forderungen aus Haftpflicht- und Arbeitsrecht ein Zusammenhang geltend gemacht wird und ein solcher auch nicht offensichtlich fehlt, wie bereits ausgeführt. Jedenfalls können die Beschwerdeführer aus den Vollmachten nichts im Zusammenhang mit dem Vorwurf der falschen An- schuldigung ableiten. Die Einstellung gegen die Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung ist damit zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen. 8. Art. 303 StGB konsumiert die Ehrverletzungsdelikte, denn die Äusserung, jemand habe ein Verbrechen oder Vergehen begangen, ist zugleich auch ehrverletzend. Wenn der Täter nicht wider besseres Wissen handelt, dann ist weder der Tatbe- stand von Art. 303 StGB noch derjenige von Art. 174 StGB erfüllt und es fällt, so- fern der Täter immerhin mit Eventualvorsatz handelt, bloss eine Verurteilung wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.3; BGE 115 IV 1 E. 2a sowie DEL- NON/RÜDY, a.a.O., N. 38 zu Art. 303 StGB). 10 Die gegen die Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe erfolgten mit Strafanzeige vom 9. Dezember 2019. Zu diesem Zeitpunkt fing die Verjährungsfrist an zu laufen (Art. 98 StGB). Gemäss Art. 178 StGB verjährt die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre in vier Jahren. Für die üble Nachrede ist damit im heutigen Zeitpunkt die Strafverfolgung bereits verjährt. Bei der Verjährung handelt es sich um ein dauern- des Prozesshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO (BGE 146 IV 68 E. 2), weshalb das Strafverfahren gegen die Beschuldigten auch wegen übler Nach- rede eingestellt bleibt. Die Einstellung ist damit auch betreffend übler Nachrede, evtl. Verleumdung rech- tens. Die Beschwerde ist insofern ebenfalls abzuweisen. Mit Blick auf diese Ausführungen sowie den Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen zum Beschwerdeantrag 1 (Abs. 2), wonach, die Beschwerde- kammer im eigenen Ermessen gemäss den gesetzlichen Vorgaben zu ent- scheiden habe, ob die bisherige Verfahrensleitung noch über die genügende Un- voreingenommenheit verfüge, um das vorliegende Strafverfahren unvoreingenom- men weiter zu führen. 9. 9.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Unterliegens. Die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 2'000.00, sind somit grundsätzlich den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2 StPO). Allerdings ist vor- liegend zu berücksichtigen, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Sowohl durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 345 + 346 vom 28. Oktober 2022) als auch die Beschwerde- kammer, welche nach Abschluss des Schriftenwechsels Ende August 2023, erst zum heutigen Zeitpunkt einen Beschluss fällte. Aufgrund der drohenden Verjährung erscheinen diese vier Monate als zu lang. Mit Blick darauf erscheint es naheliegend und folgerichtig, dass den Beschwerdeführern aus der Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes, welche zur Verjährung der Ehrverletzungstatbestände geführt hat, kostenmässig keine Nachteile erwachsen dürfen, unabhängig von der materiellen Begründetheit der üblen Nachrede. Es ist zu berücksichtigen, dass eine Auseinan- dersetzung mit dem Sachverhalt aufgrund der Überprüfung der falschen Anschul- digung ohnehin stattfand. Zudem folgt aus der Einstellung wegen falscher Anschul- digung, dass nicht von einem Handeln wider besseres Wissen ausgegangen wer- den kann, was auch eine Verleumdung ausschliesst. Diese Ausgangslage rechtfer- tigt es, die Kosten im Umfang eines Viertels, ausmachend CHF 500.00, dem Kan- ton Bern aufzuerlegen. Die Beschwerdeführer haben damit die Kosten des Be- schwerdeverfahrens im Umfang von ¾, ausmachend CHF 1'500.00, zu tragen. 9.2 Entsprechend ist den Beschwerdeführern auch eine teilweise Entschädigung aus- zurichten. Rechtsanwalt E.________ macht in seiner Kostennote vom 26. Mai 2023 ein Honorar von CHF 4’812.45 geltend. Zudem verlangt er weitere CHF 900.00 im Zusammenhang mit seiner Stellungnahme zum Gesuch der Beschuldigten um Ein- setzung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin. Es ist davon aus- zugehen, dass die Strafsache vor dem Einzelgericht verhandelt worden wäre. Der 11 anwendbare Tarifrahmen reicht damit gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e und Bst. b der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Aufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 Kantonales Anwaltsgesetz [KAG]; BSG 168.11). Mit Blick auf den Aktenumfang, die sich stel- lenden Rechts- und Sachverhaltsfragen ist das angemessene Honorar im unteren Bereich des Tarifrahmens anzusiedeln, zumal die Beschwerdeführer sich im Be- schwerdeverfahren mit Ausnahme der Einstellungsverfügung und den Eingaben der Beschuldigten nicht mit neuen Dokumenten zu befassen hatten. Diese Aus- gangslage rechtfertigt den geltend gemachten Arbeitsaufwand für Akten- und Rechtsstudium sowie das Verfassen der Beschwerde und einer kurzen Stellung- nahme zum Gesuch der Beschuldigten um Einsetzung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin offensichtlich nicht. Das Honorar ist demzufolge zu kürzen. Mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen erscheint ein Hono- rar von insgesamt CHF 2'000.00 (inkl. MWST) als angemessen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist den Beschwerdeführern folglich eine Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. MWST) auszurichten. Die Entschädigung wird mit den auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die verbleibenden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1'000.00 werden der geleisteten Sicherheit von CHF 2'000.00 entnommen, womit den Be- schwerdeführern CHF 1'000.00 der bezahlten Sicherheitsleistung zurück zu erstat- ten ist. 9.3 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft obsiegt, die eine Einstellung oder Nichtanhandnahme mit Beschwerde anficht, rich- tet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Demzufolge haben die Beschuldigten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von die- sem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Bei den gegen die Beschuldigten erhobenen Vorwürfe handelte es sich nicht um Bagatellstraftaten. Der Beizug eines Anwalts im Beschwerdeverfahren ist daher gerechtfertigt (vgl. auch BGE 138 IV 197 E. 2.3.5), auch mit Blick auf die Waffengleichheit. Bei dieser Ausgangslage ist das Gesuch der Beschuldigten um Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ gegenstandslos geworden. Mit Blick auf den vorerwähnten Tarifrahmen sowie den Umstand, dass Rechtsanwältin B.________ erst im Beschwerdeverfahren mandatiert wurde und folglich noch kei- ne Aktenkenntnis hatte, erscheint ebenfalls ein Aufwand von CHF 2’000.00 (inkl. MWST) als angemessen. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch der Beschuldigten 1+2 um Einsetzung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden im Um- fang von ¾, ausmachend CHF 1'500.00, den Beschwerdeführern 1+2 unter solidari- scher Haftbarkeit auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, im Umfang von ¼, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 5. Den Beschwerdeführern 1+2 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. MWST) zugesprochen. Die Entschädigung wird mit den von ihnen zu tragenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1’500.00 verrechnet, weshalb die Beschwerdeführer noch Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1’000.00 zu bezahlen haben. Die Verfahrenskosten werden der von den Be- schwerdeführern geleisteten Sicherheit von CHF 2'000.00 entnommen, womit den Be- schwerdeführern 1+2 die geleistete Sicherheit im Umfang von CHF 1'000.00 zurück- erstattet wird. 6. Den Beschuldigten 1+2 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. MWST) ausgerichtet. 7. Zu eröffnen: - den Straf- und Zivilklägern/Beschwerdeführern 1+2, beide v.d. Rechtsanwalt E.________ (per Einschreiben) - den Beschuldigten 1+2, beide v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt J.________ (mit den Akten – per Einschreiben) 13 Bern, 22. Dezember 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid i.V. Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt resp. der geleisteten Sicherheit entnommen. Die Beschwerdeführer werden ersucht, der Beschwerde- kammer in Strafsachen ihre Kontoangaben mitzuteilen, zwecks Teil-Rückerstattung ihrer geleisteten Sicher- heit. Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen ent- richtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14