Auflagen zum Aufenthaltsort in der Form der Eingrenzung («Hausarrest») oder eines Kontaktverbos sind in Anbetracht der zahlreichen Kommunikationsmöglichkeiten nicht geeignet, die Kollusionsgefahr wirksam zu bannen. Die Einhaltung dieser Ersatzmassnahmen ist auch nicht zuverlässig überprüfbar. Beeinflussungsversuche lassen sich daher durch solche Ersatzmassnahmen nicht wirksam verhindern. Zudem sind auch keine anderen Ersatzmassnahmen ersichtlich. Die Untersuchungshaft erweist sich damit auch als verhältnismässig.