Eine Kürzung der Haftdauer ist daher auch unter diesem Aspekt nicht angezeigt. Das ändert aber nichts daran, dass das Vorliegen von Kollusionsgefahr laufend unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse und des Verfahrensstandes zu überprüfen ist. Auch für die Beschwerdekammer sind keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO erkennbar, welche die Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen vermöchten. Auflagen zum Aufenthaltsort in der Form der Eingrenzung («Hausarrest») oder eines Kontaktverbos sind in Anbetracht der zahlreichen Kommunikationsmöglichkeiten nicht geeignet, die Kollusionsgefahr wirksam zu bannen.