Jedenfalls ergeben sich mit Blick auf die Vorwürfe und den Stand des Verfahrens keine Anhaltspunkte, dass mit der Anordnung der Untersuchungshaft von drei Monaten bereits Überhaft besteht, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass sich im Verlauf der Ermittlungen auch ein dringender Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ergibt. Die Anordnung der Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten erscheint zudem auch angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen als verhältnismässig.