Ob der Beschwerdeführer mit einem Strafbefehl und einer blossen Geldstrafe rechnen kann, steht jedenfalls nicht fest und ist im derzeitigen Zeitpunkt irrelevant. Jedenfalls ergeben sich mit Blick auf die Vorwürfe und den Stand des Verfahrens keine Anhaltspunkte, dass mit der Anordnung der Untersuchungshaft von drei Monaten bereits Überhaft besteht, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass sich im Verlauf der Ermittlungen auch ein dringender Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ergibt.