19 Abs. 1 BetmG im Verurteilungsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Die Art und die Höhe der Strafe, welche den Beschwerdeführer im Verurteilungsfall erwarten wird, lässt sich aufgrund des offenen Umfangs seiner deliktischen Tätigkeit im aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschätzen. Dies gilt sowohl für den Strafrahmen als auch für die Strafart. Ob der Beschwerdeführer mit einem Strafbefehl und einer blossen Geldstrafe rechnen kann, steht jedenfalls nicht fest und ist im derzeitigen Zeitpunkt irrelevant.