Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 5.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 12. April 2023 in Haft. Im Raum steht aktuell der Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, welcher gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG im Verurteilungsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.