Es gibt keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer überhaupt Kenntnis von der Personenkontrolle gehabt hatte. Mit Blick auf den Zeitpunkt der Hausdurchsuchung und die Festnahme des Beschwerdeführers am 12. April 2023 ist davon auszugehen, dass er erst ab diesem Zeitpunkt Kenntnis hatte, dass gegen ihn ein Verdacht besteht. Folglich hatte er vorher keinen Grund für Kollusionshandlungen. Zudem bestehen, wie erwähnt, aufgrund der Observation Hinweise auf weitere Abnehmer und mindestens einen Lieferanten. So ist mindestens eine weitere Einvernahme geplant (vgl. auch Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2023).