oder F.________ geht, sondern auch auf andere Personen, welche mutmasslich beim Beschwerdeführer Kokain bezogen oder ihn beliefert haben, kann die Kollusionsgefahr nicht mit dem Argument ausgeschlossen werden, der Beschwerdeführer habe bisher nicht auf E.________ eingewirkt bzw. diese Einvernahme sowie diejenigen von F.________, G.________ und H.________ seien mittlerweile erfolgt. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer überhaupt Kenntnis von der Personenkontrolle gehabt hatte.