In Anbetracht der Schwere und Eigenart der untersuchten Straftat (Hinweise auf mehrere, regelmässige Abnehmer) sowie des Umstands, dass das Verfahren erst am Anfang steht und der Sachverhalt noch nicht präzis abgeklärt werden konnte, ist es gerechtfertigt, künftige Einvernahmen und gegebenenfalls Konfrontationen durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer vorher die Möglichkeit hatte, sich mit den fraglichen Personen abzusprechen oder ihre Aussagen zu beeinflussen. Zwar kann der Beschwerdeführer auf die Auswertung seines Mobiltelefons keinen Einfluss nehmen, aber die Untersuchung