Es ist der Staatsanwaltschaft daher die nötige Zeit einzuräumen, ihre Ermittlungsansätze verfolgen zu können (Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.4). Mit Blick auf das bisherige Verhalten im Strafverfahren (zunächst Verweigerung Kooperation, nicht geständig bzw. zwar Aussagen gemacht, aber lediglich im Rahmen des abgekürzten Verfahrens, wobei diese bei dessen Scheitern unverwertbar sind [vgl. SCHWARZENEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art.