Die Aussagen dieser Abnehmer und des/der Lieferanten sind von zentraler Bedeutung. Die Strafverfolgungsbehörden müssen die Möglichkeit haben, allfällige Abnehmer oder Lieferanten aufzuspüren, ohne dass der Beschwerdeführer sich mit ihnen absprechen kann (vgl. Urteil 1B_334/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 3.2). Es ist der Staatsanwaltschaft daher die nötige Zeit einzuräumen, ihre Ermittlungsansätze verfolgen zu können (Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.4).