Ob die Annahme der Kollusionsgefahr materiell begründet ist, wird nachfolgend zu prüfen sein. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt aber nicht vor. 4.3 Zurzeit besteht gegen den Beschwerdeführer der dringende Tatverdacht, dass er bis zu seiner Verhaftung mit Drogen gehandelt hat, und es bestehen Hinweise auf mehrere Abnehmer und mindestens einen Lieferanten. Die Aussagen dieser Abnehmer und des/der Lieferanten sind von zentraler Bedeutung.