Aus dem angefochtenen Entscheid ergeben sich damit Anhaltspunkte, weshalb das Zwangsmassnahmengericht Kollusionshandlungen als wahrscheinlich erachtet. Die Ausgangslage ist nicht mit derjenigen im zitierten Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2008 vergleichbar, zumal dort mit Blick auf die vorgeworfenen Taten Beeinflussungsversuche weniger auf der Hand lagen als bei mutmasslichem Handel mit Drogen (vgl. auch nachfolgende Ausführungen mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2020 vom 29. April 2020 E. 2.3). Ob die Annahme der Kollusionsgefahr materiell begründet ist, wird nachfolgend zu prüfen sein.