Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang vorab eine Verletzung der Begründungspflicht. Entgegen seinen Vorbringen beschränkt sich die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts aber nicht einzig auf die Möglichkeit zur Kollision, sondern enthält auch Ausführungen zur Kollusionsneigung. Diese wird richtigerweise damit begründet, dass der Beschwerdeführer ein grosses und persönliches Interesse daran hat, weitere mutmasslich beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Aus dem angefochtenen Entscheid ergeben sich damit Anhaltspunkte, weshalb das Zwangsmassnahmengericht Kollusionshandlungen als wahrscheinlich erachtet.